§ 6 Abs. 1 ASchOAllgemeine Schulordnung (ASchO) Vom 10. November 1975
Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht…
§ 22 Abs. 1 SchumGGesetz Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 27. März 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig…
Art. 1 Abs. 3 SN-17703Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen
Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.
§ 21 Abs. 1 Abendgymnasium-VOVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium im Saarland (Abendgymnasium-VO) Vom 14. Dezember 2011
Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.