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Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.
In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrkräfte die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn die oder der Studierende vorher schriftlich gewarnt worden ist. Vor einer Entscheidung ist der oder dem Studierenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist der oder dem Studierenden mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. d) Wiederholung in der Hauptphase