§ 6 ASchO
Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten (§ 30 Abs. 4 SchoG).
Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet der Schüler selbst über seine Teilnahme; hat er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so ist er für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 22 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz: SchumG). Eine Abmeldung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen soll nur zum Schluss eines Schuljahres erfolgen. Zeigt ein Schüler jedoch mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder ist sein Verhalten ernstlich zu beanstanden, so kann ihn der Fachlehrer mit Zustimmung des Schulleiters von der weiteren Teilnahme ausschließen. Die Erziehungsberechtigten sind hiervon zu benachrichtigen. Der Schüler ist vor einer Entscheidung zu hören.