§ 2 Abs. 7 SCEBGBegriffsbestimmungen
SCE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach…
§ 22 Abs. 1 SCEBGVoraussetzung
Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
§ 23 Abs. 4 SCEBGErrichtung des SCE-Betriebsrats
Der SCE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Der…
§ 25 SCEBGPrüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats
Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der Europäischen Genossenschaft zu prüfen, ob…
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 SCEBGInhalt der Vereinbarung
die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl…