§ 23 Abs. 1 SCEBGErrichtung des SCE-Betriebsrats
Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung in der Europäischen Genossenschaft ist ein SCE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus…
§ 22 Abs. 1 SCEBGVoraussetzung
Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
§ 30 SCEBGInformation durch den SCE-Betriebsrat
Der SCE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe über den Inhalt und die…
§ 28 Abs. 1 SCEBGJährliche Unterrichtung und Anhörung
Die Leitung der Europäischen Genossenschaft hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der…
§ 29 Abs. 3 SCEBGUnterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
Auf Beschluss des SCE-Betriebsrats stehen die Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem…