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Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen
in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen steht;
in Angelegenheiten seines Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen;
in Angelegenheiten einer Partei, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
in Angelegenheiten, in denen er als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter beauftragt oder bestellt oder als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen er sonst beratend oder gutachterlich tätig ist oder war;
in Angelegenheiten, in denen er gegen Entgelt bei einer Partei oder einem mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmen beschäftigt oder bei denen er Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs bei einer Partei oder eines mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmens ist oder war.
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer…
Schiedspersonen sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn der Streit bei Gericht anhängig oder ein Schlichtungsverfahren vor einer Schieds-, Schlichtungs-…
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist; der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder…
Für den Ausschluss von der Mitwirkung an Entscheidungen und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 42, 43…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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