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Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn
der zu protokollierende Vergleich (§ 26 Absatz 2 Nummer 4) nur in notarieller Form gültig ist;
die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.
Die Schiedsperson soll die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
der Streit bei Gericht anhängig ist, sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat;
ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor der Schiedsperson einverstanden erklärt haben.
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer…
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
Schiedspersonen sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn der Streit bei Gericht anhängig oder ein Schlichtungsverfahren vor einer Schieds-, Schlichtungs-…
Schiedspersonen können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.