Gesetze
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Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet: ,,Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer…
Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen…
Schiedspersonen werden von dem Direktor (Präsidenten)/von der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich…
Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine…
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.