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1Der gemäß § 6 gewählte Friedensrichter wird von dem für die Bestätigung zuständigen Vorstand des Amtsgerichts in das Amt berufen und auf die Erfüllung seiner Pflichten vereidigt. 2Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, die Pflichten als Friedensrichter getreulich und ohne Ansehen der Person zu erfüllen. 3So wahr mir Gott helfe.“ 4Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können statt des Eides oder der religiösen Bekräftigung andere, von dieser Gemeinschaft vorgeschriebene Beteuerungsformeln verwenden. Der Friedensrichter ist hierauf hinzuweisen.
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