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Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) bestätigt worden ist, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Kreisgerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie…
Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem…
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem…
Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl.
Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.