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Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Die nach der Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner bleiben im Amt; die Amtsdauer richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2 getroffen wird.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor der Schiedsperson anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Der Justizminister Die Ministerin für die Gleichstellung von Frau und Mann Zum Textanfang
Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs. 3 und…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Innenminister…
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Finanzminister…
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Frauen, Jugend,…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister für Kinder, Familie,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.