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Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:
Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 64 Absatz 1 Satz 4 widerspricht, tritt sie am 4. August 2026 (GV. NRW. S. 552) außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung ab dem 4. August 2026 unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach diesem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.
Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
Soweit Personen auf der Grundlage des § 42 Absatz 2 Satz 2 oder des § 44 Absatz 2 Satz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) oder in der Fassung vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) die akademische Bezeichnung „Lecturer“ verliehen worden ist, kann der Fachbereichsrat entscheiden, dass diese Personen diese Bezeichnung für eine Übergangsfrist, die den Zeitraum der Verleihung nicht überschreiten und höchstens drei Jahre betragen darf, weiterhin führen dürfen.
Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 11 Absatz 1 eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied des Personalrats, für den es gewählt wurde.
Das Ministerium ist berechtigt, zur Gründung des Arbeitgeberverbands der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in Vertretung der Universitätskliniken die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Bis zum 31. Dezember 2029 wird die Einführung des Bachelors im Sinne des § 66 Absatz 1a und bis zum 31. Dezember 2030 die durch Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften evaluiert. Der Landtag soll über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.
Die durch Artikel 1 Nummer 59 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften führt als solche zu keinem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
Redlichkeits- und Integritätsmaßnahmen können auf der Grundlage der Regelungen des Teils 10 nur für Redlichkeits- und Integritätsverstöße verhängt werden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Hochschulstärkungsgesetzes 4. August 2026 (GV. NRW. S. 552) begangen oder versucht worden sind. Das Gleiche gilt für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme auf der Grundlage eines Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie für die Verhängung der Ordnungsmaßnahmen nach § 51a Absatz 2 Satz 2 Nummern 5 bis 7. Die §§ 98 bis 100 bleiben unberührt. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten von Teil 10 wird dessen Einführung evaluiert. Der für Wissenschaft zuständige Ausschuss des Landtags soll über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Zugleich für den Justizminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Zum Textanfang
Für Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden sind, sind die §§ 110 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom…
Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach…
Die durch Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen…
§ 1 Absatz 1 und 4, § 2 Absatz 1 sowie Teil 1 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes mit Ausnahme des § 5 Absatz 2…
Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes…
Bestimmungen in Hochschulordnungen, die auf der Grundlage der Zugangsprüfungsverordnung vom 24. Januar 2005 (GV. NRW. S. 21), die durch Verordnung vom 8. März…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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