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Die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt am 1. März 2020 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Die Amtsdauer der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen Schiedsstelle gilt bis zum Beginn der ersten Amtsperiode nach Satz 1 fort.
Für die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Geschäfte der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW in Düsseldorf geführt.
Die erste Amtsperiode der Schiedsstellen dauert abweichend von § 4 bis 31. 12. 1997.
Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu…
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode nach § 4 von den Organisationen der Kostenträger nach § 3 Absatz 2 und den…
Die erste Amtsperiode beginnt am 1. März 2019.
Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt 4 Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.