§ 37 Abs. 1 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt…
§ 11 Abs. 5 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in…
§ 20c Abs. 4 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
Der Schaumwein ist unverzüglich
§ 53 BierStVVerordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen…
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 SchaumwZwStGSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,