SchAusnahmV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlussformel SchAusnahmVVerordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 · Abschnitt 2 § 7Der Bundesrat hat zugestimmt. § 7