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Ein Hersteller für Schiffsausrüstung, der keinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, hat schriftlich unter Nennung von Namen und Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten für die Europäische Union zu benennen.
Der Bevollmächtigte hat
die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts für mindestens zehn Jahre nach der Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens bereit zu halten, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung,
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen und
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, zusammenzuarbeiten.
„Wirtschaftsakteur“ die in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten natürlichen oder juristischen Personen,…
Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Schiffsausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine…
Ein Wirtschaftsakteur darf nur Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verkehr bringen, die zuvor ein EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach…
über eine bezogen auf die jeweilige Schiffsausrüstung aktuelle und durch den Hersteller korrekt ausgestellte EU-Konformitätserklärung nach § 11 verfügt und
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 12, wenn er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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