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Schiffe unter fremder Flagge müssen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren und sonstigen Besatzungsmitgliedern so besetzt sein, daß die Verkehrssicherheit der Schiffe unter Berücksichtigung der derzeitigen oder der unmittelbar bevorstehenden Reise, insbesondere ein sicherer Wachdienst auf der Brücke, im Maschinenraum und im Funkraum, gewährleistet ist.
Die Dienste eines Kapitäns, eines Leiters der Maschinenanlage, eines nautischen und technischen Wachoffiziers, eines Funkoffiziers und eines Sprechfunkers sowie eines Schiffsmannes, der Wachdienst auf der Brücke verrichtet, dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die ein zur Ausübung dieser Dienste gültiges Befähigungszeugnis besitzen, das mindestens den Vorschriften des Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297) entspricht.
Der Reeder und der Kapitän haben unbeschadet der Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes für eine nach Anzahl, Qualifikation und Eignung ausreichende…
Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inhaber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungszeugnisse,…
Im Falle eines nach § 12 Absatz 7 gleichgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisses gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle…
Können für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein gültiges Seearbeitszeugnis und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132 vorgelegt werden,…
die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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