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Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der §§ 2 und 3 nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und führt die hierzu erforderlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
Stellt die See-Berufsgenossenschaft fest, daß ein Schiff unter fremder Flagge den §§ 2 oder 3 nicht entspricht und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder die Sicherheit oder Gesundheit der Seeleute gefährdet ist, trifft sie die notwendigen Anordnungen. Zur Abwehr der Gefahren kann die See-Berufsgenossenschaft auch anordnen, daß das Auslaufen oder die Weiterfahrt verboten oder von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig ist.
Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den…
Die Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst durch…
Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die…
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei…
Die Berufsgenossenschaft kann bei Beschwerden nach Absatz 1, insbesondere wenn diese alle Besatzungsmitglieder auf dem Schiff betreffen, eine Überprüfung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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