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Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
den Kapitän des Schiffes,
den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
die zuständige Hafenbehörde und
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.