SchfHwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23 SchfHwGZuständige BehördenGesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk · Teil 1, Kapitel 3 § 22Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden werden durch Landesrecht bestimmt. § 22