§ 31 Abs. 3 SchfHwGVersorgungsverfahren
§ 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwGMittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,
§ 21 Abs. 1 SchfHwGAufsicht
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten…
§ 11 Abs. 1 NotKVersorgWG SLGesetz über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer Vom 5. Juni 1991
Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales[2]. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und…
§ 18 Abs. 4 SchfHwGBerufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt,…