§ 10 Abs. 1 RaVersorgG SL 2004Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland Vom 14. Juli 2004
Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks und auf Rückerstattung von Beiträgen verjähren in vier Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung fällig…
§ 26 Abs. 13 SächsArchGSächsisches Architektengesetz
Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des…
§ 8 NotKVersorgWG SLGesetz über das Versorgungswerk der Saarländischen Notarkammer Vom 5. Juni 1991
Ansprüche auf Leistung und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die…
§ 10 Abs. 8 AbgG NRWAbgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem…
§ 6 Abs. 6 SHKGGesetz Nr. 1405 über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG) Vom 11. März 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018
Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Angehörigen verjähren in vier Jahren nach…