Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den Begriff - Eltern - im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1 SchulG.
Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr
Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie
die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken und
der Eltern gemäß § 123 des Schulgesetzes NRW,
1Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind 2Soweit es die Mitgliedschaft in den in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien betrifft, gelten auch die Eltern…
die Eltern der betroffenen Person, sofern Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.