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Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.
Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.
Ausnahmen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, für arbeitslose…
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an…
Außerschulische Praktika sollen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) durchgeführt werden. Die Praktika werden von der…
Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung nach…
Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste…
Das Berufspraktikum ist in geeigneten Einrichtungen im näheren Umkreis der Fachschule abzuleisten, die die Zusatzausbildung durchführt. Die obere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.