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Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Umlage ist von den Leistungspflichtigen zu gleichen Teilen aufzubringen. Die Höhe der Umlage wird in der vom Ministerium für Umwelt zu genehmigenden Geschäftskostenaufstellung festgelegt.
Jeder Leistungspflichtige hat eine Vorauszahlung auf die Umlage zu entrichten, deren Zeitpunkt und Höhe nach dem vorauszuschätzenden Bedarf von dem Verwalter der Ausgleichskasse zu bestimmen ist.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tag des Monats in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.
Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes durch die Aufsichtsbehörde (§ 26 Abs. 1 SchfG) nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.