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Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 18, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung.
Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung nach dem Gesetz über…
Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über…
Zeugen und Sachverständige, die von der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine…
Zeugen und Sachverständige erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai…
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zeugen und Sachverständige, die von der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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