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§ 10 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Landesschiedsstelle gemäß § 114 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung – LSchiedVO) vom 23. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 63) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen“.
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zeugen und Sachverständige, die von der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung.“
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt.
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