§ 13 Abs. 5 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die streitigen Gegenstände der Vereinbarung festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen,…
§ 11 Abs. 5 KHZVV NRWVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens
Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch…
§ 8 Abs. 5 SchStVVerordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
§ 10 Abs. 4 SächsSozSchiedsVOSächsische Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung
Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die strittigen Punkte festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist innerhalb von drei Monaten nach Erlass schriftlich zu…
§ 11 Abs. 1 SchV NRWVerordnung über die Schiedsstellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.