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Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Klage ist gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten.
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und durch die Geschäftsstelle den Vertragsparteien zuzustellen. Sie ist mit…
Die Entscheidung der Schiedsstelle wird nach der Beratung mündlich verkündet. Sie ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit…
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den Vertragspartnern…
Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der nach § 13 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt…
Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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