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Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 1 500 bis 5 000 EUR und Auslagen erhoben. Die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles kostendeckend fest.
Die Kosten werden fällig, sobald die Schiedsstelle den Pflegesatz festgesetzt oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
Die Kosten trägt der Antragsteller.
Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
Der Vorsitzende setzt die Gebühr fest; er bestimmt ihre Höhe im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr…
Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle über den streitigen Gegenstand eine Festsetzung getroffen hat oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt…
Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von mindestens 500 EUR und höchstens 10 000 EUR erhoben. Die Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und…
Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der Geschäftsstellen ist von den Parteien eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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