§ 4 Abs. 1 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt fünf Jahre. Die Amtsperiode endet vorzeitig mit Ablauf des dritten Monats nach dem Inkrafttreten einer Neuregelung zur…
§ 5 Abs. 1 SchiedJugVO SNVerordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
§ 2 Abs. 1 KrPflSVVerordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhauspflegesatz-Schiedsstellenverordnung - KrPflSV) Vom 7. April 1986
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989.
§ 6 Abs. 1 KHZVV NRWVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung nach § 5 Absatz 1. Die Amtsdauer…
§ 4 Abs. 2 LSchiedVO SNLandesschiedsstellenverordnung
Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu…