Art. 1 Nr. 7 SN-9525Gesetz zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes
Dem § 33 wird folgender Satz angefügt: „Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle…
§ 46 Abs. 2 SchiedsGDer Vorsitzende der Schiedsstelle erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen. Er kann damit einen seiner Stellvertreter beauftragen.
§ 27 Abs. 2 SSchOSaarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Die Protokollbücher werden nach ihrer Schließung von dem für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.
§ 44 Abs. 2 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle. Er führt ein Kassenbuch und sammelt die…
§ 33 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer…