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Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
Dem § 33 wird folgender Satz angefügt: „Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle…
Die Protokollbücher werden nach ihrer Schließung von dem für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.
Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.
Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Kreisgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
Der Vorsitzende der Schiedsstelle führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher hat er unverzüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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