§ 63 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen…
§ 50 Abs. 3 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2…
§ 1 Abs. 1 SchiedsGZur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie.…
§ 11 Abs. 2 Nr. 8 NRW-27208Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld
Regelungen über Beibehaltung bisheriger Standesamts- und Schiedsmannbezirke in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden gelten nur für die Dauer von drei Jahren.
§ 2 Abs. 1 SN-4247Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz
Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten. Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.