§ 56 Abs. 1 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeitsbereiche der Schiedskommissionen bestehen als Bereiche einer Schiedsstelle fort, soweit die…
§ 50 Abs. 3 SchAG NRWGesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit keine andere Einteilung nach § 1 Abs. 2…
§ 11 Abs. 2 Nr. 8 NRW-27208Gesetz zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld
Regelungen über Beibehaltung bisheriger Standesamts- und Schiedsmannbezirke in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden gelten nur für die Dauer von drei Jahren.
§ 2 Abs. 2 SN-4247Errichtung
Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke.
§ 1 Abs. 1 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie.…