Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SN-9357Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht
„(7) In der Schutzgebietsverordnung kann geregelt werden, dass das Betreten und Befahren eines Schutzgebietes oder einzelner Teile auf eigene Gefahr erfolgt.”
§ 15 Abs. 1 NP-VO Eifel NRWVerordnung über den Nationalpark Eifel
Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahrenkönnen ergeben sich abseits der ausgewiesenen Wege aus nicht…
§ 2 Abs. 1 WaStrBAVBekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen
Es ist verboten zu benutzen (Benutzungsverbot). Ausgenommen von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege durch…