Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider
Wer in den Schleusenbereichen Schaden verursacht, hat dies unverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.
§ 11 SchleusV
§ 11 SchleusVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen