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Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, wenn keine weitere Sachverhaltsaufklärung oder Stellungnahme notwendig ist.
Innerhalb von vier Wochen nach dieser Mitteilung unterbreitet die Schlichtungsstelle den Parteien einen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag beruht auf der Sachlage, wie sie sich nach dem Schlichtungsverfahren darstellt. Der Vorschlag ist mit einer kurzen Begründung versehen, welche den zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Bewertung umfasst.
Der Schlichtungsvorschlag enthält den Hinweis, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss und dass es den Parteien freisteht, den Vorschlag nicht anzunehmen und den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien eine angemessene Frist zur Annahme des Vorschlages. Nehmen die Parteien den Vorschlag an oder einigen sich auf andere Weise, stellt die Schlichtungsstelle das Ende des Verfahrens durch gütliche Einigung nach § 11 fest. Nehmen die Parteien den Vorschlag nicht an oder äußern sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, stellt die Schlichtungsstelle das Scheitern des Schlichtungsverfahrens nach § 11 fest. Abschnitt 4 Verfahrensabschluss