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Das Schlichtungsverfahren wird mit Übermittlung des Schlichtungsantrages an den Antragsgegner eröffnet.
Die Parteien können Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Hält die Schlichtungsstelle den Sach- und Streitstand für klärungsbedürftig, kann sie insbesondere die Parteien unter Fristsetzung zum ergänzenden Vortrag auffordern oder auf rechtliche oder tatsächliche Umstände hinweisen. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.
Nach eigenem Ermessen kann die Schlichtungsstelle einen Termin zur mündlichen Erörterung festsetzen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Der Termin ist nicht öffentlich. Die Parteien können sich zum Termin anwaltlich oder sonst durch Bevollmächtigte vertreten oder begleiten lassen. Erscheint eine Partei ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin, gilt dies im Falle des Antragstellers als Rücknahme des Antrages und im Falle des Antragsgegners als Rücknahme der Zustimmung zum Schlichtungsverfahren.