§ 116 Abs. 5 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen kann. Sie darf über die…
§ 2 Abs. 3 SächsFrTrSchulGSächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt.
§ 119 Abs. 1 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher Schulen oder von…
§ 6 Abs. 6 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger und die Schulform angibt. Die Schulstufe ist bei Förderschulen und bei den Gymnasien und Gesamtschulen…
§ 18 Abs. 1 Nr. 7 SächsFrTrSchulGSächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Satz 2 verstößt.