Gesetze
Gesetz wird geladen …
Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein. Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.
Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt.
Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen Schulen, die in den Absätzen 3 und 4 nicht genannt sind.
Schulen in freier Trägerschaft sind Schulen, die weder vom Land noch von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Schulverbänden getragen werden.
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen sind Einrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine…
1Schulen in freier Trägerschaft dienen nach Maßgabe des Verfassungsrechts der öffentlichen Aufgabe, als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen zu…
1Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. 2Der Träger der Schule, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.