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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine nicht genehmigte Ersatzschule betreibt oder leitet;
gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen;
eine Schulleiterin, einen Schulleiter oder eine Lehrkraft, deren Einsatz an einer Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden Funktion beschäftigt;
gegen die Pflicht verstößt, Unterlagen und Dateien gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis spätestens zum Ende jedes Quartals in einem prüffähigen Zustand bereitzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde auf Aufforderung unverzüglich zur Einsichtnahme zu übersenden sowie Auskünfte, erforderlichenfalls einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen;
gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt;
eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist, oder
eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Satz 2 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Schule und Bildung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.