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1Die Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Schulleitung oder die Schulkonferenz zuständig ist. 2Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde erlassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.