§ 24 SchoG
Schulkonferenz
1In der Schulkonferenz wirken Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler und Schulträger, bei Berufsschulen auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zusammen. 2Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt. 3. Abschnitt Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz