§ 22 SchoG
Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1)
1Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter nicht bestellt oder ist sie oder er an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Dienstpflichten verhindert, obliegt die Schulleitung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der oder dem eigene Aufgaben zu übertragen sind. 2Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist sie oder er ebenfalls verhindert, regelt sich die weitere Vertretung nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere Lehrkraft mit der Schulleitung beauftragen. 2Die Schulleitung kraft Auftrags soll nicht länger als sechs Monate dauern.