Gesetze
Gesetz wird geladen …
Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind
die Dienstbezüge der im Beamten- und die Vergütungen der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen,
die Ruhegehälter der Lehrkräfte und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen,
die Abfindungs- und Übergangsgelder,
die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Vergütungen der Lehrkräfte,
die Reisekosten der Lehrkräfte bei staatlichem Reiseauftrag,
die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte und ihre Hinterbliebenen,
die Beiträge zu den sozialen Versicherungen der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis,
die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte,
die Stundenvergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig erteilt wird,
Weihnachtsgelder und Jubiläumszuwendungen,
die durch die Tätigkeit der Personalräte der Lehrkräfte entstehenden Kosten, soweit diese nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz von der Dienststelle zu tragen sind.
Die Personalkosten bestimmen sich nach den Vorschriften des Landeshaushaltsrechts. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten für Fortbildung sowie die…
Die über Absatz 2 Nr. 1 hinaus anfallenden Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer werden gemäß § 107 Abs. 3, die Kosten des Verwaltungs- und Hauspersonals…
die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden Nebenkosten für das pädagogische Personal,
Das Land trägt bzw. erstattet die Personalkosten für Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein…
zuzüglich 30 Prozent (pauschalierter Sozialversicherungszuschlag).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.