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Die Schulträger übernehmen ferner
die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten, die nicht Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte sind, und ihrer Hinterbliebenen (Verwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Reinigungspersonal),
die Reisekosten der Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte für Reisen im Auftrag des Schulträgers,
die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch der Grundschule entstehen,
die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen entstehen,
die infolge der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der eine Schule der Regelform besucht, entstehenden Kosten der notwendigen Beförderung.
Die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen außerhalb des Saarlandes entstehen, werden den Erziehungsberechtigten vom Land erstattet.
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa die Einzelheiten der Beförderungskosten, insbesondere die Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Sachkosten sind insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die…
Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die…
Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen.
die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem Schüler durch die…
Die Sachkosten werden vom Schulträger aufgebracht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.