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Verträge, die zwischen dem Land und Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Unterhaltung öffentlicher Schulen bestehen oder geschlossen werden, bleiben unberührt.
Verpflichtungen zu Leistungen an öffentliche Schulen oder Schulträger, die weder dem Land noch einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband obliegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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