§ 16 SchoG
1Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer Schulträger. 2Der Schulträger kann seinen Schulen insbesondere für die entgeltliche Schulbuchausleihe Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen und ihnen Konten einrichten. 3Schulen können außerdem auf der Grundlage einer begrenzten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. 4Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Leiterin oder der Leiter der Schule in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. 5Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.
Als Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der Schule trägt.
Soweit die öffentlichen Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen, gelten sie als untere staatliche Verwaltungsbehörden.