Anlage 1a SchSV
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 244 - 334; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Muster eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe, eines vorläufigen Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe und eines Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
(Ohne Inhalt)
Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht:
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis,
Funk-Sicherheitszeugnis,
Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe,
Übereinstimmungsbescheinigung nach OSV-Richtlinie,
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattformen
Bescheinigung für Ausnahme von der Zeugnispflicht für Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken.
Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht:
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis,
Funk-Sicherheitszeugnis,
Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe,
Übereinstimmungsbescheinigung nach OSV-Richtlinie,
Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
Anhang: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L“SchiffsöffnungSchiffslänge: L < 12 mSchiffslänge: 12 m ≤ L < 18 mSchiffslänge: 18 m ≤ L < 24 mSüllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.Bereich 1Bereich 1Bereich 2Bereich 1Bereich 2Türen (Reg. 12, 17, 18)300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mmLuken (Reg. 14-1)300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mmNotausstiege300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mmLuft- und Peilrohre (Reg. 20)760 mm 760 mm 450 mm 760 mm 450 mmverschließbare Lüfter (Reg. 17, 18)760 mm 800 mm 550 mm 850 mm 650 mmLüfter die während des Betriebes nicht verschlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter, Reg. 19(3))900 mm2 100 mm1 100 mm3 300 mm1 700 mmGeländer (Reg. 24, 25, 26, 27)Die Mindesthöhe der Geländer muss 1 000 mm betragen. Es müssen mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein.Geländer müssen gemäß Freibordkonvention ausgeführt sein (z. B. DIN 81 702).MindestfreibordDer Freibord muss mindestens 200 mm betragen, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien kein größerer Wert ergibt.Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.Mindestbughöhe (Reg. 39)Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden.Fenster (Reg. 23)Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen (z. B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.Bullaugen (Reg. 23)Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten.Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B. DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.Sülllose Montageöffnungen und GlattdecklukenSülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Die Wasserdichtigkeit der geschlossenen Luken muss nachgewiesen werden. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705). Die Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften.MannlöcherMannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402/DIN 83 412, oder es muss der Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).
Erläuterungen
Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.3 beim Ausfall der VerbrennungsluftDie Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluftgebläse wie folgt überwacht wird:Abfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:
Drehzahl des Verbrennungsluftgebläses,
Druck hinter dem Gebläse,
Differenzdruck am Gebläse,
Verbrennungsluftstrom, z. B. über ein Windfahnenrelais,
Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Abschnitt 1.1 bis 1.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach Abschnitt 1.1 bis 1.5 verarbeitet werden.
Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.4 bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des SaugzuggebläsesDie Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung fehlersicher nach DIN EN 50156 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klappen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN EN 50156 ausgeführt ist. Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses ist gewährleistet, wenn der Leistungsschalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:
Drehzahl des Saugzuggebläses,
Druck vor dem Gebläse,
Differenzdruck am Gebläse,
Feuerraumdruck,
Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Abschnitt 2.1 bis 2.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach Abschnitt 2.1 bis 2.5 verarbeitet werden.
EinheitRichtwertGrenzwert für kurzzeitig zulässige AbweichungenÜberwachungBemerkungenKonditionierung mit flüchtigen AlkalisierungsmittelnBei den Leitfähigkeitsgrenzwerten für kurzzeitig zulässige Abweichungen wird vorausgesetzt, dass die Leitfähigkeitserhöhung durch Kohlensäure verursacht wird. Nach kurzer Betriebszeit muss eine fallende Tendenz der Leitfähigkeitswerte eintreten.Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem KationenaustauscherμS/cm< 0,2 < 5,0 kontinuierlich, registrierendpH-Wert bei 25 °C–> 9,0 > 6,5 registrierend, ggf. über HilfsgrößenSauerstoff (O2)mg/l< 0,10< 0,30diskontinuierlichKonditionierung mit OxidationsmittelnLeitfähigkeit bei 25 °C ohne starksauren KationenaustauscherμS/cm< 0,25< 1,0kontinuierlich, registrierendLeitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem KationenaustauscherμS/cm< 0,2 < 1,0kontinuierlich, registrierendpH-Wert bei 25 °C–7,0 bis 8,0> 6,5durch Messung beider Leitfähigkeiten erfülltSauerstoff (O2)mg/l0,05 bis 0,25> 0,05 bis < 0,50kontinuierlich, registrierendKonditionierung mit Ammoniak und SauerstoffLeitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem KationenaustauscherμS/cm< 0,2< 1,0kontinuierlich, registrierendpH-Wert bei 25 °C–8,0 bis 9,0> 6,5über direkt gemessene LeitfähigkeitSauerstoff (O2)mg/l0,03 bis 0,15> 0,03 bis < 0,5kontinuierlich, registrierend
EinheitRichtwertGrenzwert für kurzzeitig zulässige AbweichungenÜberwachungBemerkungenLeitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem KationenaustauscherµS/cm< 0,2< 5,0kontinuierlich, registrierend (nicht erforderlich bei Großwasserraum- kesseln)siehe Bemerkungen in Tafel 1pH-Wert bei 25 °C–> 9,0> 6,5registrierend, ggf. über HilfsgrößenBis zur Abzweigung für das Einspritzwasser für Dampfkühler nur flüchtige AlkalisierungsmittelSauerstoff (O2)mg/l< 0,10< 0,30diskontinuierlich
Anforderungen an salzfreies Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeuger
EinheitRichtwertÜberwachungBemerkungen≤ 68 bar: Leitfähigkeit bei 25 °C ohne starksaure Probenahme- Kationenaustauscher µS/cm < 50 kontinuierlichBei kombinierter Anwendung fester und flüchtiger Alkalisierungsmittel, Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Probenahme- KationenaustauscherµS/cm< 150diskontinuierlichpH-Wert bei 25 °C–9,5 bis 10,5diskontinuierlich, ggf. über Hilfs- größen> 68 bar: Leitfähigkeit bei 25 °C hinter starksaurem Probenahme- Kationenaustauscher µS/cm < 50 kontinuierlichpH-Wert bis 25 °C > 68 bis 136 bar > 136 bar – – 9,8 bis 10,2 9,3 bis 9,7 diskontinuierlich, ggf. über Hilfs- größen
Anforderungen an das Kesselwasser von Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeugern bei salzfreiem Speisewasser
Zulässiger Betriebs- überdruck in barEinheitRichtwertGrenzwert für kurzzeitig zulässige AbweichungenÜberwachungBemerkungenpH-Wert bei 25 °C–> 9,0> 8,0diskontinuierlich, ggf. über HilfsgrößenSumme Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+)≤ 68 > 68 bis ≤ 87mmol/l mmol/l< 0,010 < 0,005< 0,050 < 0,010diskontinuierlich diskontinuierlichSauerstoff (O2)mg/l< 0,02anfahrbedingte Über- schreitungen zulässigdiskontinuierlich, ggf. über HilfsparameterDurch thermische Entgasung, ggf. durch Sauer- stoffbindemittel sicherzustellen
Anforderungen an salzarmes und salzhaltiges Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeuger
Zulässiger Betriebs- überdruck in barRichtwertÜberwachungBemerkungenLeitfähigkeit bei 25 °C in µS/cmpH-Wert bei 25 °Csalzarmes Speise- wassersalzhaltiges Speise- wasser≤ 22 > 22< 8 000 < 4 00010,5 bis 11,5 10,0 bis 11,010,5 bis 12,0 10,0 bis 11,8diskontinuierlich, ggf. über Hilfs- größen
Anforderungen an das Kesselwasser für Großraum-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salzhaltigem Speisewasser
Zulässiger Betriebsüberdruck in barRichtwertÜberwachungLeitfähigkeit bei 25 °C in µS/cmpH-Wert bei 25 °C > 22 > 44 > 68≤ 22 ≤ 44 ≤ 68 ≤ 87< 8 000 < 4 000 < 2 000 < 30010,5 bis 12,0 10,0 bis 11,8 10,0 bis 11,0 9,5 bis 10,5diskontinuierlich, ggf. über Hilfsgrößen
Anforderungen an das Kesselwasser für Umlauf-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salzhaltigem Speisewasser
Einheitsalzarmsalzhaltigel. Leitfähigkeit bei 25 °CμS/cm≤ 30> 30 – 100> 100 – 1 500pH-Wert bei 25 °C–9,0 – 10,09,0 – 10,559,0 – 10,5Sauerstoff (O2)mg/l< 0,1< 0,05< 0,02
Anforderungen an das Kreislaufwasser